— paukstadt (@paukstadt) 5. März 2019
An: Die Landwirtschaftsminister und Landwirschaftsministerinnen der deutschen Bundesländer Sehr geehrte Damen und Herren, Lebendtiertransporte gehören leider weiterhin zu den größten Ursachen für extremes Tierleid. Besonders der Transport von Tieren in Drittländer außerhalb der Europäischen Union steht diesbezüglich unter starker Kritik. Denn während innerhalb der Europäischen Union zumindest gemeinsame Verordnungen für Tierschutzmaßnahmen bestehen, enden diese Vorgaben an der Grenze der Europäischen Union. Die Möglichkeit, die Einhaltung der EU-Tierschutzverordnungen in Drittländern zu kontrollieren und den Umgang mit den antransportierten Tieren zu überprüfen, ist nicht gegeben. Dabei ist bekannt, dass in vielen Ländern, in die Tiere aus der EU transportiert werden, die Standards beim Umgang mit Tieren nicht ansatzweise mit den Vorgaben der EU übereinstimmen und die Tiere noch extrem qualvollen Situationen ausgesetzt sind. Der Artikel 14 der EU-Tiertransport-Verordnung sieht deshalb vor, dass Veterinärbehörden einen Transport nicht bewilligen sollen, wenn dieser absehbar gegen die rechtlichen Standards der EU verstoßen würde. In der Realität sieht dies in den meisten Fällen jedoch anders aus und es werden weiterhin Tiere in z.B. ehemalige Sowjetrepubliken, die Türkei, den Nahen Osten oder den Maghreb transportiert, in denen die gesetzlichen Standards der EU nicht greifen. Das dies jedoch den derzeitigen Verordnungen widerspricht und von Veterinärämtern anders gehandhabt werden muss, um die gesetzlich festgelegten Tierschutzverordnungen zu erfüllen, hält auch ein Fachartikel von Christoph Maisack und Alexander Rabitsch mit dem Titel „Zur Plausibilitätsprüfung nach Artikel 14 (1) a) ii) anlässlich der Genehmigung langer grenzüberschreitender Transporte in Drittstaaten“ aus dem Jahr 2018 fest. Die Autoren stellen darin klar, dass eine Nichtanwendung des Artikel 14 den Strafbestand der Beihilfe zur Tierquälerei erfüllen könnte: „Für die Amtstierärztin/ den Amtstierarzt, die/der einen Tiertransport in ein solches Land nach Art. 14 Abs. 1 TTVO genehmigen soll, stellt sich deswegen die Frage, ob sie/er mit dieser Amtshandlung nicht eine Beihilfe/Beitragstäterschaft dazu leistet, dass an den Tieren – wenn auch erst in einiger räumlicher Entfernung und mit einer mehr oder weniger großen zeitlichen Distanz - der Straftatbestand der Tierquälerei 8in Deutschland strafbar nach § 17 Nr. 2 b TierSChG, in Österreich nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 ö. Strafgesetzbuch) verwirklicht wird.“
In den letzten Wochen wurde nun öffentlich, dass inzwischen mehrere Veterinärämter in Deutschland, besonders in Bayern, Tiertransporte in Drittländer generell oder zumindest vorübergehend nicht genehmigen. Besonders der Fall einer trächtigen Kuh aus Mühldorf am Inn, die 5.000 Kilometer nach Usbekistan transportiert werden sollte, wogegen sich z.B. das Veterinäramt Landshut weigerte, ging durch die Medien. Wir begrüßen diese Entscheidung der Veterinäre und einzelnen Kreisverwaltungen und sehen darin einen ersten richtigen Schritt zu weniger Tierleid und die einzig konsequente und richtige Umsetzung der derzeitigen Tierschutzverordnungen.
Wir fordern Sie daher auf, gemeinsam auf eine bundesweite Regelung für ein generelles Ausfuhrverbot lebender Tiere in Drittländer hinzuarbeiten und bis dahin jegliche Transporte dieser Art zu stoppen. Schaffen Sie auf diese Art und Weise nicht nur rechtliche Absicherung für die verantwortlichen Veterinärämter, sondern sorgen Sie für das Ende von Unrecht und Qual an Tieren bei Lebendtiertransporten außerhalb der EU.
Mit freundlichen Grüßen,
-- Manfred Paukstadt paukstadt@selentia.de