In Deutschland finden täglich zahlreiche Tiertransporte statt. Diese erfolgen häufig über lange Strecken durch die gesamte EU und sogar darüber hinaus in Drittstaaten. Der Transport von lebenden Tieren ist deshalb für Unternehmen interessant, weil sie dabei viel Geld sparen können. Dies kommt daher, weil beim Transport von geschlachteten Tieren hohe Kosten anfallen. Die Frage ist jedoch, inwieweit der Transport von lebenden Tieren rechtlich zulässig ist.Tiertransport in Deutschland - wann ist dieser legal? https://t.co/qBhPglyMeU via @JuraForum— paukstadt (@paukstadt) February 20, 2020
Tiertransporte
Dies richtet sich vor allem nach der VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (EU-Transportverordnung). Diese gilt für Tiertransporte innerhalb der gesamten EU und somit auch in Deutschland. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt sie für die EU-Transporte in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar. Sie bedarf keiner Umsetzung durch den Gesetzgeber der jeweiligen Staaten.
Vorgaben des EU-Gesetzgebers für Tiertransporte
Wie die Bedingungen für die Tiere konkret aussehen müssen, ergibt sich näher aus Anhang I der EU-Transportverordnung (Seite L 3/19 ff.). Gem. Kapital III 1.8 ist es verboten, Tiere zu schlagen oder zu treten. Die Verwendung von Elektroschockern ist „möglichst zu vermeiden“ (L 3/22). Nach Kapitel 5 hängt die zulässige Dauer der Beförderung vor allem davon ab, um welches Tier es sich handelt. Beispielsweise ist bei Schweinen eine Beförderung von maximal 24 Stunden erlaubt (vgl. 1.4). Bei Rindern darf sogar eine Beförderung von 28 Stunden erfolgen, wenn nach 14 Stunden eine Ruhepause von einer Stunde eingehalten wird. (L 3/25). Bei dem Transport ist eine Temperatur im Tiertransportfahrzeug zwischen 0 Grad und 35 Grad zulässig. Diese muss durch hinreichende „Belüftungssysteme“ mit Sensoren sichergestellt werden (vgl. Kapitel VI Ziffer 3, L 3/27)). Beispielsweise muss für ein mittelgroßes Rind von etwa 325 kg eine Fläche in qm /Tier von 0,95-1,30 zur Verfügung stehen (vgl. L 3/29). Schweine müssen beim Transport über die Straße oder auf der Schiene „mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen“ können. Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen darf die Ladedichte bei einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport 235 kg/qm nicht überschreiten (vgl. L 3/31).
Darüber hinaus ist in Deutschland die Tiertransportverordnung zu beachten, die insbesondere einige weitere Vorgaben hinsichtlich der Größe der Behältnisse für innerstaatliche Transporte enthält. Hiernach sind etwa 8 erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen (vgl. Anlage 2)
