Pressemitteilung der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V., hier: Tiertransporte https://t.co/hvkwxJrbft— FB Tierschutznews (@fellbeisser) 5. April 2019
Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V.
Nach Ansicht der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. kann bereits die Erteilung eines Vorlaufattests für einen Rindertransport zu einer Sammelstelle rechtmäßig verweigert werden.
Aufgrund der seit Jahrzehnten dokumentierten Zustände, die auf langen Tiertransporten und in bestimmten Ländern herrschen, besteht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass der Transport wie auch die Abladung und die Schlachtung unter tierquälerischen Zuständen stattfinden. Transportgenehmigungen in die Länder Marokko, Algerien, Ägypten, Aserbaidschan, Kasachstan, Usbekistan, Tadschikistan, Armenien, Irak, Iran, Kirgistan, Libanon, Libyen, Syrien und die Türkei ignorieren die Anforderungen des Art. 14 EU-TiertransportVO und sind rechtswidrig.
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