Die Anwendung von § 13b BauGB ist nach dem aktuell geltenden BauGB
zwar bis zum 31.12.2019 (spätestes Datum für den Aufstellungsbeschluss)
befristet, nach Pressemitteilungen des Bundesministeriums des Innern,
für Bau und Heimat vom 11. November 2019 soll jedoch noch im Jahr 2019
ein Gesetzesentwurf zur BauGB-Novellierung vorgelegt werden. Dieser
Gesetzesentwurf soll auf den Empfehlungen der Baulandkommission vom Juli
2019 aufbauen, welche u.a. eine Verlängerung des § 13b BauGB bis 31.
Dezember 2022 beinhalten. Vor diesem Hintergrund behält die nachfolgende
Thematik auch für die zahlreichen § 13b-Verfahren ihre Brisanz.
https://www.presseportal.de/pm/6347/4794377
Durch §13b entstehen im beschleunigten Verfahren Wohngebiete auf der „grünen Wiese“. Dabei werden frühzeitige Bürgerbeteiligung, Umweltbelange und eine nachhaltige Siedlungsentwicklung ausgehebelt. Damit steht er im krassen Widerspruch zum Vorrang der Innenentwicklung, der Bodenschutzklausel und Flächensparzielen der EU, des Klimaschutzplanes und der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Seine Vereinbarkeit mit EU-Recht ist fraglich.
Beispiel > BESTREBEN DES SELENTER GEMEINDERATS SEIT 30 JAHREN > WACHSTUM UM JEDEN PREIS AUF KOSTEN VON NATUR UND UMWELT
und so fing alles an
http://www.selentia.de/blomenburg.php#.X_iWgbh_6Ck

